Ratgeber

Die Erlaubnis nach § 11 TierSchG

Ohne diese Erlaubnis darf in Deutschland niemand gewerbsmäßig Hunde ausbilden oder Hundehalterinnen und -halter anleiten. Sie steht damit am Anfang jeder Hundeschul-Gründung. Diese Seite erklärt, was das Veterinäramt verlangt und wie das Verfahren abläuft.

  • Rechtsgrundlage: § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Buchstabe f TierSchG
  • Drei Voraussetzungen: Sachkunde, Zuverlässigkeit, Räumlichkeiten
  • Fachgespräch meist nur ohne formale Ausbildung
  • Bearbeitungsfrist vier Monate, um zwei Monate verlängerbar

Was das Gesetz verlangt

§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Buchstabe f des Tierschutzgesetzes stellt die gewerbsmäßige Ausbildung von Hunden und die Anleitung ihrer Halterinnen und Halter unter Erlaubnisvorbehalt. Gemeint ist eine Tätigkeit, die selbstständig, planmäßig, fortgesetzt und mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt wird.

  • Sachkunde

    Kenntnisse über Biologie und Verhalten des Hundes, artgerechte Haltung, Gesundheit, Lernverhalten, tierschutzgerechte Trainingsmethoden und die einschlägigen Rechtsvorschriften.

  • Zuverlässigkeit

    Es dürfen keine Tatsachen vorliegen, die im Hinblick auf den Tierschutz Zweifel an deiner Zuverlässigkeit begründen. Üblich ist die Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses.

  • Räumlichkeiten

    Bei ortsfesten Schulen: ausbruchsichere Einzäunung, verletzungsfreie Ausstattung, Witterungsschutz und Wasserversorgung. Mobile Hundeschulen kommen ohne festen Platz aus.

So läuft das Verfahren

Der Ablauf ist bundesweit ähnlich, die Details regelt dein Veterinäramt.

  1. 1

    Antrag stellen

    Schriftlich beim zuständigen Veterinäramt – formlos oder auf dem Formular der Behörde. Darin legst du deine Sachkunde dar, belegst deine Zuverlässigkeit und beschreibst die Räumlichkeiten.

  2. 2

    Unterlagen beilegen

    Üblich sind Lebenslauf, Nachweise über Ausbildung und Berufserfahrung, eine Beschreibung der Tätigkeit und der Räumlichkeiten sowie ein polizeiliches Führungszeugnis.

  3. 3

    Einzelfallprüfung

    Die Behörde bewertet, ob deine Qualifikation ausreicht. Es gibt keinen bundesweit einheitlichen Katalog anerkannter Abschlüsse – entschieden wird im Einzelfall.

  4. 4

    Fachgespräch

    In der Regel erforderlich, wenn keine abgeschlossene einschlägige Aus- oder Weiterbildung vorliegt. Es besteht meist aus einem theoretischen und einem praktischen Teil und kann bei nachgewiesener Qualifikation entfallen.

  5. 5

    Bescheid

    Die Erlaubnis wird erteilt, häufig verbunden mit Auflagen – etwa zur Gruppengröße, zur Ausstattung des Platzes oder zur Dokumentation.

Häufige Fragen zur Erlaubnis

Wer braucht die Erlaubnis nach § 11 TierSchG?
Erlaubnispflichtig ist, wer gewerbsmäßig Hunde für Dritte ausbildet oder deren Halterinnen und Halter anleitet – also praktisch jede Hundeschule und jede Verhaltensberatung. Gewerbsmäßig heißt: selbstständig, planmäßig, fortgesetzt und mit Gewinnerzielungsabsicht. Die Erlaubnis braucht die Person, die den Betrieb führt; angestellte Trainerinnen und Trainer benötigen keine eigene.
Welche Nachweise verlangt das Veterinäramt?
Drei Dinge: Sachkunde, Zuverlässigkeit und – bei ortsfesten Schulen – geeignete Räumlichkeiten. Die Sachkunde umfasst Biologie und Verhalten des Hundes, Haltung, Gesundheit, Lernverhalten, tierschutzgerechte Trainingsmethoden und die einschlägigen Rechtsvorschriften.
Wie weise ich die Sachkunde nach?
Entweder über eine abgeschlossene Ausbildung mit Prüfung – etwa Tierpflegerin, Tiermedizinische Fachangestellte, Hundefachwirt (IHK) oder „Hundeerzieher und Verhaltensberater (IHK)" – oder über langjährige praktische Berufserfahrung. Dass auch jahrzehntelange Erfahrung anzuerkennen ist, hat die Rechtsprechung bestätigt. Ohne formale Ausbildung führt der Weg in der Regel über ein Fachgespräch.
Wie läuft das Fachgespräch ab?
Es findet beim zuständigen Veterinäramt statt und gliedert sich meist in einen theoretischen und einen praktischen Teil. Geprüft wird, ob du die Sachkunde tatsächlich besitzt – nicht, ob du ein bestimmtes Zertifikat vorlegen kannst. Bei nachgewiesener formaler Qualifikation kann das Gespräch entfallen.
Wie lange dauert das Verfahren?
Die Behörde soll den Antrag innerhalb von vier Monaten bearbeiten; diese Frist kann um zwei Monate verlängert werden. In der Praxis hängt die Dauer stark vom Amt und von der Terminlage für das Fachgespräch ab. Plane die Gründung entsprechend mit Vorlauf.
Gibt es Unterschiede zwischen den Bundesländern?
Ja, und zwar deutliche. Das Gesetz ist bundesweit dasselbe, die Umsetzung liegt aber bei den Ländern und den einzelnen Veterinärbehörden. Anforderungen an Unterlagen, Ablauf des Fachgesprächs und Gebühren unterscheiden sich. Die verbindliche Auskunft gibt nur dein zuständiges Veterinäramt.
Wer ist von der Erlaubnispflicht ausgenommen?
Tierärztinnen und Tierärzte, die Verhaltenstherapie im Rahmen ihrer freiberuflichen Praxis anbieten, brauchen keine gesonderte Erlaubnis. Ebenso wenig angestellte Trainerinnen und Trainer – dort trägt die Betriebsleitung die Erlaubnis.

Was danach kommt

Hinweis: Diese Seite gibt den Stand allgemein zugänglicher Informationen wieder und ist keine Rechtsberatung. Die Umsetzung von § 11 TierSchG unterscheidet sich zwischen den Bundesländern und einzelnen Veterinärbehörden erheblich. Verbindlich ist ausschließlich die Auskunft deines zuständigen Veterinäramts.

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